Vorauszahlung Volle Zahlung weit im Voraus unzulässig
Müsse der Kunde den vollen Betrag sofort zahlen, auch wenn die Reise erst Monate später stattfinde, verliere er sein Druckmittel. Er könne z. B. nicht mehr bei Flugplanänderungen seine Leistung, sprich die Zahlung, verweigern. Auch trage der Kunde das volle Risiko, wenn das Flugunternehmen in der Zeit bis zum Reiseantritt pleitegeht. Er verliere dann 100 % seiner Vorauszahlung. Die Richter halten zwei Teilzahlungen für angemessen: eine bei Buchung, sofern der Flug erst sehr viel später stattfindet, und eine weitere eine gewisse Zeit vor dem Abflug. Landgericht Frankfurt/Main, 08.07.2014, 2-2 O 151/13
(3-2014)