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Bei Fernflügen gilt im Streitfall: Die ursprüngliche Buchung und Verbindung zählen

Bei Fernflügen gilt im Streitfall: Die ursprüngliche Buchung und Verbindung zählen

Reiserecht Die ursprüngliche Buchung und Verbindung zählen

In einem aktuellen Urteil machte der Bundesgerichtshof deutlich, dass für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen die ursprüngliche Buchung ausschlaggebend ist - auch wenn sich an der tatsächlichen Verbindung etwas geändert hat.

Und darum ging es: Mehrere Kläger hatten einen Flug von Frankfurt über Singapur nach Sydney gebucht. Beide Teilstrecken sollten von einer Airline durchgeführt werden. Doch der Ausgangsflug wurde annulliert. Stattdessen bot die Fluggesellschaft den Klägern einen Flug in einer Maschine eines anderen Carriers an. Doch dieser Jet hatte letztlich 16 Stunden Verspätung, so dass die Kläger ihren Anschluss verpassten und mit insgesamt mehr als 23 Stunden Verspätung in Australien landeten.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. In der Berufung wurde den Klägern antragsgemäß eine Entschädigung von 1800 Euro zugesprochen. Das mochte das beklagte Unternehmen nicht hinnehmen und ging in die Revision. Die sei, urteilten nun die Robenträger, zwar zulässig, aber unbegründet. Nicht die Verspätung des Ersatzfluges sei Grund für die große Verspätung gewesen, sondern der zunächst geplante, dann jedoch gestrichene Flug. Oder wie es die Richter wörtlich formulierten: »Das Luftverkehrsunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug annulliert hat, ist weiterhin als ausführendes Unternehmen dieses Fluges anzusehen und bleibt Anspruchsgegner des Fluggastes«.

Somit kann die Airline, bei der die Reisenden ihren Flug gebucht haben, die Pflicht zur Entschädigung nicht auf Dritte abwälzen. Ein Ersatzflug als Ausgleich reiche da nicht aus (Az. X ZR 73/16).

(15.01.2018, srt)

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