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Viele Airlines haben die Verbindungen zum internationalen Flughafen Ben Gurion bei Tel Aviv wegen des andauernden Raketenbeschusses aus dem Gazastreifen vorübergehend eingestellt

Viele Airlines haben die Verbindungen zum internationalen Flughafen Ben Gurion bei Tel Aviv wegen des andauernden Raketenbeschusses aus dem Gazastreifen vorübergehend eingestellt

Foto: Jim Hollander

Stornierte Israel-Flüge Entschädigungs-Anspruch prüfen

Zahlreiche Airlines haben ihre Flüge nach Tel Aviv gestrichen. Allerdings ist der Flughafen Ben Gurion weiterhin geöffnet. Was steht betroffenen Fluggästen nun zu?
Wegen des Gaza-Konfliktes sind viele Flüge nach Israel gestrichen worden - betroffene Passagiere sollten jetzt einen Anspruch auf Entschädigung prüfen. Das empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. »Die Frage ist, ob man höhere Gewalt annehmen muss«, erklärt die Reiserechtsexpertin. »Diese setzt eine konkrete Gefahr oder ein bestehendes Start- und Landeverbot in Ben Gurion voraus.« Da letzteres nicht bestehe, können die Airlines lediglich eine akute Bedrohung ins Feld führen. Ob die Gerichte später den Raketeneinschlag in Jahud nahe des Flughafens von Tel Aviv am Dienstag (22. Juli) dafür als ausreichend erachten, sei fraglich.

 
Die Fluggastrechte-Verordnung der EU sieht für kurzfristig annullierte Flüge je nach Strecke einen Ausgleich von 250 bis 600 Euro vor. Betroffene können in solchen Fällen zudem wählen zwischen einer Erstattung des Flugpreises oder einer alternativen Weiterbeförderung, wenn diese wieder möglich ist. »Bis dahin notwendige Übernachtungen muss die Airline organisieren und bezahlen«, erklärt Fischer-Volk. Bei längeren Wartezeiten muss die Airline Passagieren im Geltungsbereich der Verordnung außerdem Getränke und Essen anbieten.
 
Sollte hierbei ein Fall höherer Gewalt vorliegen, hat das auch Konsequenzen für Pauschalurlauber: »Denn dann können Buchungen von Pauschalreisen kostenlos gekündigt werden. Die sonst dafür üblichen Entgelte dürfen die Veranstalter nicht verlangen«, erklärt Fischer-Volk. Eine Kündigung des Vertrags wegen höherer Gewalt sei auch möglich, wenn die Urlauber die Reise bereits angetreten haben. Reisende müssen dann die bereits erbrachten Reiseleistungen wie Flüge, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden.
 
»Entstehen für die vorzeitige Abreise zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten je zur Hälfte«, erläutert Fischer-Volk. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten etwa für zusätzliche Übernachtungen aufkommen. Einen Anspruch auf Umbuchung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Pauschalurlauber nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.
 
 
(24.07.2014, dpa)
lhp
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