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Flugrecht Wetterbedingte Annullierung muss bewiesen werden

Ein Blick auf die Abflug-Anzeigetafel zeigt: Der Flug ist annulliert. Grund ist schlechtes Wetter. Das muss die Fluggesellschaft aber tatsächlich beweisen können, ansonsten kann der Kunde Geld zurückfordern.

Eine Airline muss schlechtes Wetter belegen können, wenn sie es als Grund für einen Flugausfall angibt. Außerdem muss sie nachweisen, dass die Absage auch unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht zu verhindern war. Andernfalls haben Kunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen: Xa ZR 15/10).

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Aruba gebucht. Zwei Stunden vor dem Abflug erhielten die Urlauber von der Fluggesellschaft neue Tickets für den folgenden Tag, da das Flugzeug wegen Nebels nicht rechtzeitig von Berlin nach Amsterdam fliegen konnte. Das Ehepaar kam einen Tag verspätet auf Aruba an und bezahlte deshalb den Flug nicht. Die Summe von 1157,62 Euro sei mit dem Ausgleichsanspruch aufgerechnet.

Die Richter gaben dem Ehepaar Recht. Da die beiden auf einen anderen Flug umgebucht wurden, handle es sich um eine Annullierung gegen ihren Willen. Dafür stünden ihnen 600 Euro pro Flug zu. Die Fluggesellschaft habe nicht konkret nachgewiesen, dass sie den Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annullieren musste. Außerdem hätte sie darlegen müssen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug wie geplant abzuwickeln - und warum es ihr nicht zuzumuten war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

(09.05.11, dpa)
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