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Mit Wodka nach Riga Das Bordpersonal darf Saufenauf Flügen verbieten

Alkohol ist auf einigen Flügen verboten. Wer sich dem widersetzt, muss mit Gegenmaßnahmen rechnen und kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er deshalb seinen Weiterflug verpasst.

Das Bordpersonal darf einem Fluggast den Konsum von Alkohol untersagen, auch wenn der Passagier nicht objektiv gegen die Sicherheit und Ordnung verstößt.

Kommt er den Anweisungen der Crew nicht nach und wird deshalb nach der Landung der Polizei übergeben, muss er die finanziellen Folgen selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 84 S 105/13), das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« vorstellt.

In dem Berufungsverfahren ging es um einen Mann, der auf einem Flug von Berlin nach Riga mitgebrachten Alkohol getrunken hatte. Das Kabinenpersonal wies den Kläger an, das Trinken zu unterlassen. Als es den Anschein hatte, dass der Mann dem nicht nachkommen wollte, informierte die Crew die lettischen Behörden. Der Mann wurde nach der Landung von der Polizei kurzzeitig festgesetzt.

Daraufhin verlangte er von der Airline Schadenersatz wegen eines verpassten Weiterfluges, Schmerzensgeld und eine Entschädigung für Gepäckgebühren in Höhe von 60 Euro. Vor dem Landgericht Berlin hatte er in zweiter Instanz allerdings keinen Erfolg.

Flugkapitän und Bordpersonal haben in der Luft hilfspolizeiliche Befugnisse, stellte das Gericht klar. Sie dürfen Maßnahmen für die Sicherheit an Bord ergreifen, auch wenn das Verhalten eines Fluggastes nicht objektiv strafbar ist - es reicht, wenn der Anschein erweckt wird, dass eine Gefahr besteht.

Auf dem strittigen Flug sah es erwiesenermaßen so aus, als würde sich der Kläger über das Alkoholverbot hinwegsetzen. Zudem habe die Mitreisende des Klägers eine Flugbegleiterin als »bitch« beleidigt. Das sei in Verbindung mit dem Alkoholkonsum keine Lappalie gewesen, so das Gericht. Die Meldung an die lettischen Behörden sei durch die polizeilichen Befugnisse des Bordpersonals gedeckt gewesen. Daher musste der Kläger alle beanstandeten Kosten selbst tragen.

(20.09.15, dpa/tmn)

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