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Reiserecht Kein Schadenersatz wegen Aschewolke

Das Amtsgericht Rostock hat nach dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull den Anspruch auf Schadenersatz verwehrt.

Wer wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull nicht aus dem Urlaub zurückfliegen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Veranstalter sei nicht für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verantwortlich, urteilte das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen: 47 C 410/10). Den Reisepreis für den Rückreisetag bekommen Urlauber allerdings rückerstattet.

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt gebucht, die in Palma de Mallorca startete und endete. Da der Luftraum wegen der Aschewolke gesperrt war, konnte sie nicht wie geplant nach Berlin zurückfliegen. Das erzählte sie am Bordtelefon ihren Kindern - zu Kosten von 81,74 Euro. Nachdem sie zunächst kostenlos an Bord und dann in einem Hotel übernachten konnte, musste sie schließlich für eine weitere Nacht 50 Euro bezahlen.

Als der Veranstalter ihr anbot, sie auf dem Schiff für 200 Euro nach Marseille zu bringen und von dort nach Hause mit dem Bus, nahm sie an. Die Kosten für Telefon, Hotel und Rückfahrt forderte sie anschließend zurück, zusammen mit dem Reisepreis für fünf Tage, der sich auf weitere 909,38 Euro belief.

Die Richter gestanden der Klägerin nur zu, dass der Reisepreis um den Anteil eines Tages gemindert wird. Es sei zwar ein gravierender Reisemangel, dass sich die Rückreise um mehrere Tage verlängerte und die Urlauberin statt eines 2-stündigen Flugs eine 19-stündige Busfahrt ertragen musste. Und bei Mängeln trage der Veranstalter das Preisrisiko. Aber der Mangel betreffe nur den Rückreisetag. Die Klägerin erhält deshalb lediglich 181,88 Euro zurück.

Der Veranstalter hafte nicht für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Denn die Sperrung des Luftraums wegen der Aschewolke sei ein Fall höherer Gewalt, den Veranstalter treffe keine Schuld. Aus diesem Grund müsse er auch nicht die Kosten für das Telefonat, die zusätzliche Übernachtung und die Rückfahrt übernehmen.


(17.6.2011, dpa/tmn)

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