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Wet-Lease Anmietende Airline muss entschädigen

Wer muss im Falle einer Wet-Lease-Vereinbarung bei einem Flugausfall die Passagiere entschädigen?

Bei einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung mietet eine Airline ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Fluggesellschaft. Nur wer muss die Passagiere entschädigen, wenn der Flug annulliert wird? Das Amtsgericht Rüsselsheim hat entschieden: Das anmietende Luftfahrtunternehmen ist in der Pflicht. Vom Leasinggeber steht dem Fluggast dagegen keine Entschädigung zu (Az.: 3 C160/17 (31)). In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Bukarest über Wien nach Prag. Der Flug wurde gestrichen. Der Kläger verlangte von Airline A, die bei dem Wet-Lease der Leasinggeber war, eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die von ihm beklagte Fluggesellschaft sei nicht als «ausführendes Luftfahrtunternehmen» anzusehen. Die Airline trat am Flughafen selbst überhaupt nicht in Erscheinung - sondern Airline B, der Leasingnehmer. Diese bot den Flug unter ihrer Flugnummer an, führte den Check-in und die Abfertigung durch und trug das wirtschaftliche Risiko. Ebenso lag es in ihrem Ermessen, den Flug zu ändern oder zu annullieren.

(12.04.2018, dpa)

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