Möglicher Streik bei Discover Airlines: Flugreisende sollten sich auf kurzfristige Annullierungen und große Verspätungen einstellen. Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn
Lufthansa-TochterDroht Streik bei Discover? Diese Rechte haben Flugreisende
Bei der Lufthansa-Tochter Discover könnte es bald zu Streiks kommen. Dafür haben die Mitglieder der Gewerkschaften Ufo und Vereinigung Cockpit gestimmt. Was bedeutet das für Flugreisende?
Flugreisende müssen sich darauf einstellen, dass es beim Ferienflieger Discover Airlines bald zu Streiks kommen kann - die Mitglieder der Gewerkschaften Ufo und Vereinigung Cockpit haben am Mittwoch in getrennten Urabstimmungen für Arbeitskampfmaßnahmen votiert.
Auch wenn bislang noch kein Streiktermin genannt wurde: Welche Rechte haben betroffene Reisende, wenn Piloten und Flugbegleiter der Lufthansa-Tochter streiken und die Maschinen am Boden bleiben sollten? Antworten auf wichtige Fragen.
Was gilt bei großen Verspätungen und kurzfristigen Annullierungen?
Wer lange am Flughafen warten muss, hat laut dem Fluggastrechteportal Flightright Anspruch auf eine Versorgung - sprich, die Airline muss Getränke, Mahlzeiten, Telefonate sowie Hotelübernachtungen zur Verfügung stellen bzw. ermöglichen.
Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden oder fällt er ganz aus, können Reisende den Ticketpreis zurückverlangen. Als Alternative zur Rückerstattung des Original-Tickets können Reisende auch eine kostenlose Ersatzbeförderung verlangen.
Entscheiden Reisende sich für die Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft diese schnellstmöglich organisieren - also etwa Über-Eck-Verbindungen prüfen. Bei der Suche nach einem Alternativ-Flug muss die Airline auch Flüge anderer Anbieter berücksichtigen. «Vorausgesetzt es sind noch ausreichend Plätze vorhanden», schreibt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ).
Gibt es zusätzlich dazu auch Entschädigungen?
Rechtlich handelt es sich bei Streiks des Airline-Personals nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Somit «können Flugreisende bei kurzfristigen Annullierungen und großen Verspätungen einen Anspruch auf Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro geltend machen», schreibt das Fluggastrechteportal Flightright. Als große Verspätungen gelten Ankünfte am Zielort mit mindestens drei Stunden Verzug.
Die Höhe der Entschädigung hängt laut EU-Fluggastrechte-Verordnung zudem von der Flugstrecke ab - unterschieden wird zwischen Kurz-Streckenflügen (bis 1500 Kilometern), Mittel-Streckenflügen und Lang-Streckenflügen (mehr als 3500 Kilometer).
Was tun, wenn es unterwegs zu Verspätungen oder Annullierungen kommt?
Am besten an den Schalter der Airline wenden - und direkt dort zunächst Leistungen einfordern, rät das EVZ. Dort bekommen gestrandete Reisende Auskunft, etwa über ein Hotel oder den nächstmöglichen Rückflug. Wichtig: Die Aussagen schriftlich bestätigen lassen.
Übrigens: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich an den Reiseveranstalter wenden - und hat je nach Fall meist noch weitergehende Rechte.
Wetter statt Streik - was ist, wenn der Flug aus anderen Gründen ausfällt?
Jüngst sind Fluggäste wegen Sturmböen auf der Insel Madeira gestrandet. Auch dann ist die Airline laut EVZ verpflichtet, in einem angemessenem Rahmen Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen - wie Hotelzimmer sowie Mahlzeiten. Die Airline muss auch in diesem Fall schnellstmöglich einen Alternativ-Flug anbieten oder das Ticket erstatten. Weil Wetterkapriolen außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen, sind die Aussichten auf zusätzliche Entschädigungszahlungen hier allerdings gering.
Die Airline reagiert nicht - was tun?
Wenn die Airline nicht für eine Unterkunft oder Mahlzeiten etwa in Form von Restaurant-Gutscheinen sorgt, können Reisende die Kosten dafür hinterher geltend machen. Wichtig ist laut EVZ dann aber, dass man alle Rechnungen aufbewahrt. Und sollte sich die Airline nicht um die nächstmögliche Flug-Alternative kümmern, können Reisende selbst einen Rückflug buchen und sich die Kosten erstatten lassen.
Allerdings sollten Reisende aufpassen, wenn sie den Flug vorsorglich selbst stornieren. Denn dann haben sie laut EVZ nicht die gleichen Rechte wie bei einer Annullierung seitens der Airline.
Gibt es später Probleme etwa bei der Kostenübernahme, könne Reisende sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das EVZ hat dazu online eine Übersicht erstellt. Voraussetzung, um an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen: In der Regel müssen Reisende zuvor versucht haben, sich direkt mit dem Anbieter zu einigen.
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