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Federico Gambarini/dpa

Kurioses Urteil So dürfen Krabbensalat und Hering ins Handgepäck

An der Sicherheitskontrolle des Flughafens war Schluss für Krabbensalat, Büffelmozzarella und Heringshappen. Die Bundespolizei sortierte sie aus. Sehr zum Ärger eines Fluggastes. Er zog vor Gericht und erhielt ein überraschendes Urteil.
Krabbensalat, Mozzarella und eingelegte Heringshappen sind im Handgepäck im Flugzeug verboten. Es sei denn, sie werden in 100-Milliliter-Behälter verpackt und in einem wiederverschließbaren Plastikbeutel mitgeführt.
 
Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet zu untersuchen, ob die Lebensmittel Flüssigsprengstoff enthielten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: OVG 6 B 70.15.).
 
Geklagt hatte ein Fluggast, der 2013 mit 272 Gramm Büffelmozzarella, 155 Gramm Nordseekrabbensalat und 140 Gramm »Flensburger Fördetopf« nicht durch die Sicherheitskontrolle des Flughafens Berlin-Tegel durfte. Schon in erster Instanz war die Klage beim Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.
 
Die Leckereien seien Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen und damit nach europäischem Verordnungsrecht wie alle anderen Flüssigkeiten zu behandeln, entschieden die Richter. Eine Revision ließen sie nicht zu. Für Flüssigkeiten auf Flügen gelten seit 2006 strenge Regeln, nachdem ein entsprechender Anschlag vereitelt wurde.
 
 
(02.04.2017, dpa)

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