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Reiserecht Ausgleichszahlung gilt auch für verpassten Anschlussflug

Wenn der Zubringerflug ausfällt, kann das die Reisepläne gehörig durcheinanderwirbeln. Ein Trost für Passagiere: Auch für die Anschlussverbindung muss die Airline eine Ausgleichszahlung leisten.

Ein Flugausfall begründet einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das gilt auch für den Fall, dass daraufhin der Anschlussflug verpasst wird, vorausgesetzt das Flugunternehmen hat sich nicht ausreichend darum bemüht, das zu verhindern. So entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: 451 C 9817/11) hatte der Kläger einen Flug von Hannover über Frankfurt am Main nach Bangkok gebucht. Der Inlandsflug fiel aus. Die Maschine nach Bangkok erreichte der Fluggast nicht mehr, musste dann über München fliegen und kam erst mit 24-stündiger Verspätung in Bangkok an. Der Kläger habe deswegen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro, entschied das Gericht. Der Anspruch auf Ausgleich gelte nicht nur für den ausgefallenen Flug, sondern auch, wenn es bei direkten Anschlussflügen zu Verspätungen kommt, urteilte das Gericht. Die Fluggesellschaft habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Flugannullierung zu vermeiden. Nicht einleuchtend sei zum Beispiel, warum sie kein Ersatzflugzeug von einem anderen deutschen Flughafen nach Hannover gebracht habe.

(26.08.12, dpa/tmn)

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