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Reiserecht Bei Vogelschlag gibt es keine Ausgleichszahlung

Ins Triebwerk geratene Vögel können großen Schaden anrichten. Muss ein Flug deswegen ausfallen, steht Passagieren keine Ausgleichszahlung zu, urteilte das Landgericht Frankfurt. Ein Triebwerksschaden am Flugzeug infolge eines Vogelschlags ist rechtlich ein außergewöhnlicher Umstand. Reisende bekommen deshalb keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung der EU, wenn sich der Flug stark verspätet. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 111/12), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Banjul in Gambia via Brüssel nach Frankfurt gebucht. Die Maschine, die für den Flug von Banjul nach Brüssel eingesetzt werden sollte, war jedoch bei der Landung in Banjul mit Vögeln kollidiert. Dabei wurde ein Triebwerk beschädigt. Mit einem Ersatzflugzeug konnte der Kläger erst einen Tag später als geplant die Reise antreten. Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat er dennoch nicht, entschieden die Richter und bestätigten ein Urteil des Amtsgerichts. Ein Vogelschlag liege außerhalb des Einflussbereichs der Airline. Sie könne nichts dagegen unternehmen. Daneben sei es Fluggesellschaften nicht zumutbar, an jedem Flughafen eine Ersatzmaschine vorzuhalten.

(27.05.13, dpa/tmn)


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