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Reiserecht Kein Recht auf falschen Niedrigpreis

Bei Internetbuchungen von Reisen dürfen sich Kunden über Superschnäppchen nicht zu früh freuen.

Waren die Preisangaben durch einen Fehler so niedrig, können Kunden nicht auf der Buchung bestehen.
Bei falschen Niedrigpreisen muss der Veranstalter den Reisevertrag nicht erfüllen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 136 C 6277/09). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall hatte der Kläger online eine elftägige Pauschalreise nach Dubai für zwei Personen gebucht, die den Angaben zufolge 1392 Euro kosten sollte. Tatsächlich wäre der richtige Preis 4726 Euro gewesen. Weil er die Reise nicht zu dem Schnäppchenpreis bekam, zog er vor Gericht. Er verlangte eine Ersatzreise sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit - beides zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied.

Der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestand und deshalb ein Irrtum vorlag. Ein Anspruch auf eine »Ersatzreise« sei außerdem ohnehin nicht gegeben, allenfalls auf finanziellen Ausgleich.

(17.10.11, dpa/tmn)

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