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Reiserecht Keine Entschädigung bei Verspätung durch Todesfall

Wenn sich ein Flug verzögert, weil an Bord jemand stirbt, gilt kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Ein Todesfall ist laut einem Urteil als »außergewöhnlicher Umstand« zu werten, für den nicht die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden kann, entschied das Amtsgericht Frankfurt und wies die Frage eines Fluggastes als unbegründet ab (Aktenzeichen: 31 C 2177/10 [83]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Der Kläger hatte eine Pauschalreise ans Rote Meer in Ägypten gebucht. Der Flug nach Kairo verspätete sich wegen eines Todesfalls an Bord so deutlich, dass der Anschlussflug ans Urlaubsziel nicht mehr zu erreichen war. Vom Reiseveranstalter wollte der Urlauber deshalb über die Entschädigung von gut 80 Euro hinaus, die er schon erhalten hatte, eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Zu Unrecht, argumentierte das Gericht: Gegen Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall ergeben, könne der Veranstalter »keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen«.

(20.09.2011, dpa)
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