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Reiserecht Reederei haftet nicht bei Sturz im Dunkeln

Kommt es zu einem Unfall auf einem Kreuzfahrtschiff, haftet nicht immer die Reederei. In einem vor dem Amtsgericht Rostock verhandelten Fall wog das Fehlverhalten des Gastes schwerer als die fehlende Beleuchtung.

Wer bei völliger Dunkelheit in einem unbekannten Bereich auf Deck eines Kreuzfahrtschiffs stürzt, haftet selbst, wenn er sich bewusst dieser Gefahr aussetzte. Die Reederei trägt keine Verantwortung für den Unfall. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 58/14), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall spazierte die Klägerin abends bei Dunkelheit auf einem Flusskreuzfahrtschiff umher. Auf den Stufen, die Sonnen- und Liegedeck miteinander verbinden, stolperte sie und verletzte sich. Die Frau forderte daraufhin 1.000 Euro Schmerzensgeld von der Reederei - zu Unrecht, entschied das Gericht.
Zwar wäre eine fehlende oder unzureichende Beleuchtung des Decks eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht gewesen, so das Urteil. Das Verhalten der Klägerin wiege jedoch schwerer: Nach eigener Aussage der Frau war es an der Unfallstelle »stockdunkel«. So habe sich die Klägerin in eine deutlich erkennbare Gefahr begeben - sie konnte auf dem Deck überhaupt nichts erkennen. Aus den Beweisfotos gehe außerdem hervor, dass sowohl das Licht des Hafens als auch angeschaltete Lampen an der Reling des Decks die Umgebung erhellten.

(31.01.15, dpa/tmn)

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