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Reiserecht Reiseveranstalter muss überRisiken informieren

Viele Reisende wagen sich trotz bekannter Risiken gerne in gefährliche Länder und Regionen. Manche Veranstalter werben sogar mit dem besonderen Nervenkitzel und Abenteuer. Nur wer haftet, wenn Touristen etwas passiert?

Die fünf getöteten Urlauber in Äthiopien waren in einem Gebiet unterwegs, das schon zuvor als unsicher galt. Doch wer haftet, wenn etwas passiert? Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Wer ist Schuld, wenn mir bei einer solchen Reise etwas zustößt?

Das hängt davon ab, ob der Reiseveranstalter ausreichend über das Sicherheitsrisiko informiert hat. Der Anbieter sei verpflichtet, sich über Behörden, Vertragspartner vor Ort und das Auswärtige Amt ein Gesamtbild der Lage zu machen, erläutert Paul Degott, Fachanwalt für Reiserecht in Hannover. Darüber müsse er den Reisenden vor der Buchung ehrlich und vollständig aufklären. »Wenn ich das Risiko dann akzeptiere, bin ich selbst Schuld, wenn mir etwas passiert.«
In welcher Form muss der Veranstalter mich aufklären?

Der Reiseanbieter ist laut BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) dazu verpflichtet, den Reisenden vor Vertragsabschluss schriftlich und umfassend über die Sicherheitslage in der anvisierten Reiseregion zu informieren. Es reiche nicht, wenn er dem Kunden nach der Buchung hinterherruft und auf die Gefahren am Urlaubsziel hinweist, betont Degott.
Wie genau muss der Veranstalter das Risiko beschreiben?

Der Reiseveranstalter darf das Sicherheitsrisiko nicht verniedlichen. »Er kann nicht behaupten, die Reise in eine gefährliche Region sei nur ein bisschen abenteuerlich, aber im Grunde ohne Risiko«, sagt der Reiserechtler. »Und er darf auch nicht signalisieren: Nur weil es zehnmal gut gegangen ist, geht es auch beim elften Mal gut.«
Wann haftet der Veranstalter?

Der Reiseanbieter müsse Schadenersatz leisten, wenn er nachweislich seine Vertragspflichten verletzt, also nicht ausreichend über das Risiko informiert hat, erklärt Degott. Allerdings könne es in jedem Land zu Entwicklungen kommen, die auch für den Veranstalter nicht vorhersehbar seien. Im Einzelfall müsse das ein Gericht entscheiden, wenn Teilnehmer einer Reise und Veranstalter sich über solche Haftungsfragen nicht einigen können.

Verordnung zu den Informationspflichten

(20.01.12, dpa/tmn)

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