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Reiserecht Versicherung zahlt nicht bei Rückfall von Alkoholkranken

Werden trockene Alkoholiker rückfällig und können deshalb eine Reise nicht antreten, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht dafür aufkommen. So entschied das Amtsgericht Mannheim.

Der Schutz einer Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei dem Rückfall eines Alkoholikers. Alkoholkranke Personen müssten jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Ein Rückfall sei daher kein unerwartetes Ereignis, wie es die Versicherungsbedingungen jedoch für den Versicherungsschutz voraussetzten (Az.: 10 C 322/11).

Das Gericht wies damit die Klage eines Versicherten gegen seine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Kläger konnte eine gebuchte Reise nicht antreten, weil seine alkoholkranke Frau rückfällig geworden war. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Stornokosten zu übernehmen, da das Ereignis nicht unerwartet gewesen sei.

Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht. Selbst bei langjähriger Abstinenz sei ein Rückfall schon bei der geringsten Alkoholmenge möglich. Daher müsse man damit immer rechnen, heißt es in dem Urteil. In diesem Fall lag die letzte Entzugsbehandlung der Ehefrau bei Buchung der Reise nach den Feststellungen des Gerichts sogar erst knapp drei Monate zurück.

(11.01.13, dpa)

 

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