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Reiserecht Vorverlegung eines Fluges um zehn Stunden ist ein Mangel

Urlauber müssen es sich nicht gefallen lassen, wenn der für nachmittags geplante Rückflug aus dem Urlaub unerwartet in die frühen Morgenstunden vorverlegt wird. Sie dürfen dann einen späteren Rückflug buchen und sich das Geld vom Veranstalter wiederholen.

Pauschalreisende können auf Kosten des Veranstalters selbst einen Rückflug buchen, wenn der Flugtermin kurzfristig auf eine ungünstige Zeit vorverlegt wird. Das folgt aus einer am Dienstag verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine Verlegung des Flugs um zehn Stunden auf den frühen Morgen bedeute einen Mangel der Reise. Wenn der Veranstalter nicht Abhilfe schaffe, sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Dies bedeute, dass er die erforderlichen Kosten für einen anderen Flug übernehmen müsse (Aktenzeichen: X ZR 76/11).

In dem Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 Euro pro Person gebucht. Der Rückflug sollte planmäßig um 16.40 Uhr stattfinden. Einen Tag vorher wurde der Flug auf 5.15 Uhr verlegt. Dazu sollten die Reisenden nachts um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden. Daraufhin buchten die Kläger selbst einen Flug, der am vorgesehenen Tag um 14.00 Uhr startete. Die Kosten von 504,52 Euro verlangten sie vom Veranstalter zurück.

Die Verlegung des Flugs »in eine nicht sehr angenehme frühe Morgenzeit« bedeute einen Mangel der Reise, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung. Die Reisenden seien grundsätzlich berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, indem sie einen anderen Flug buchen - den sie dem Veranstalter in Rechnung stellen können. Voraussetzung sei, dass sie dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben - oder dass eine Fristsetzung entbehrlich war, beispielsweise, weil der Veranstalter die Verschiebung als »alternativlos« dargestellt hat. Um das zu klären, verwies der BGH den Fall zurück.

Einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung wegen »nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit« bestehe hingegen nicht, urteilte der BGH. »Da die Reisenden dem Reisemangel (...) im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.«

(19.04.12, dpa/tmn)

 

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