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Minderung des Reisepreises Start- und Landebahn kann Reisemangel bedingen

Wirbt ein Veranstalter im Prospekt mit dem Wort »erholsam«, kann der Reisende erwarten, keinerlei Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein.

Im speziellen Fall durch die in der Nähe des Hotels gelegene Startbahn eines Flughafens.  Die Lärmbelästigung durch die Flugzeuge begründete eine Minderung des Reisepreises um 20 % (OLG Düsseldorf, AZ 18 O 209/96).
 

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