Umbuchung Rückflug-Airport kurzfristig geändert
SO IST DIE RECHTSLAGE
Kleinere Flugänderungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Dies wäre bspw. der Fall, wenn man Sie nach Köln umgebucht hätte. Bei Ihnen lag jedoch eine massive Änderung vor. In einem solchen Fall müssen Sie den Reiseleiter zunächst unter Fristsetzung auffordern, Ihnen einen Flug nach Düsseldorf zur Verfügung zu stellen. Lehnt der Reiseleiter dann ausdrücklich ab oder reagiert nicht innerhalb der Frist, können Sie eigenständig einen Ersatzflug buchen. Die Kosten dieser »Eigenabhilfe« sind vom Reiseveranstalter zu erstatten. Zusätzlich könnten Sie gegenüber der Airline einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 400 Euro nach der Fluggastrechteverordnung haben, sofern die Flugänderung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte.
(3-2021)