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Ein Airbus A319-132 startet vom dem Flughafen in Hamburg. Im Hintergrund ist ein Flugzeug im Landeanflug

Ein Airbus A319-132 startet vom dem Flughafen in Hamburg. Im Hintergrund ist ein Flugzeug im Landeanflug

BGH-Urteil Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung.

Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach nationalem Recht werden miteinander verrechnet, entschied der BGH an diesem Dienstag in Karlsruhe.

Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main: Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalreise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließender Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere erst mit einem Tag Verspätung am Ziel an. (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18)

Die weiteren Forderungen der Kläger etwa für Hotelkosten und Mietwagen sind jeweils deutlich geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person. Eine Überkompensation von Ansprüchen ist laut BGH-Urteil ausgeschlossen. Daher sei eine gegenseitige Anrechnung vorgesehen, die Passagiere bekommen jeweils 600 Euro. Das entspreche dem Sinn und Zweck der Pauschalierung, sagte der Vorsitzende Richter des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats, Peter Meier-Beck. Dass die Entschädigung in verschiedenen Fällen unterschiedlich günstig sei, liege in der Natur der Pauschalierung. Die Verordnung differenziere aber auch nicht nach der Dauer der Verspätung, sondern nur nach der Entfernung.

Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, sagte Meier-Beck, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalreiserichtlinie in dieser Frage eindeutig geworden sei.

In der Verhandlung hatten die Anwälte der Kläger, die bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main unterlegen waren, mit der aus ihrer Sicht notwendigen Trennung von materiellem und immateriellem Schaden argumentiert. So sei ein Passagier, der wegen einer Verspätung keine Kosten habe, mit der Pauschale schlechter gestellt als ein Passagier, dem zum Beispiel weitere Hotelkosten entstehen.

(07.08.2019, dpa)

 
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