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Flughafen Charles de Gaulle-Roissy in Paris: In Frankreich streiken an mehreren Airports die Fluglotsen

Flughafen Charles de Gaulle-Roissy in Paris: In Frankreich streiken an mehreren Airports die Fluglotsen

Foto: Yoan Valat/Archiv

Fluglotsenstreik Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein Streik von Fluglotsen verursacht in Frankreich erhebliche Behinderungen des Luftverkehrs. Betroffen sind auch Urlauber. REISE-PREISE.de sagt Ihnen, welche Rechte Passagiere haben.

Bei einem Streik der Fluglotsen sind sie die Leidtragenden: Urlauber auf dem Weg in die Ferien oder nach Hause. Fällt ihr Flug dann aus, haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Airlines und Veranstalter dürfen gestrandete Kunden aber auch nicht einfach alleinlassen. In Frankreich streiken an mehreren Airports die Fluglotsen. Bereits am Dienstag - dem ersten Tag des Arbeitskampfes - wurden 1800 Flüge gestrichen. Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt, wie sich Betroffene richtig verhalten und welche Ansprüche sie haben:

Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. Degott rät, sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Unternehmen zu informieren.

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Außerdem steht ihnen zu, kostenlos zweimal zu telefonieren, Faxe zu verschicken oder E-Mails zu schreiben. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter eine oder mehrere Übernachtungen im Hotel übernehmen - je nachdem, wie viele notwendig sind.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Fluglotsenstreiks Flüge ausfallen. Denn dabei handle es sich um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. Ausgleichszahlungen entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung stehen Urlaubern daher nicht zu.

(12.06.2013, dpa)

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