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Durch die Krise in Griechenland können auf Urlauber einige Reisemängel zukommen. Sie sollten jedoch vor Ort bleiben und nach der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen

Durch die Krise in Griechenland können auf Urlauber einige Reisemängel zukommen. Sie sollten jedoch vor Ort bleiben und nach der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen

Foto: Tobias Schormann

Griechenland-Urlaub Bei Mängeln den Preis mindern

Die Schuldenkrise in Griechenland dürfte viele Urlauber verunsichern, die eine Reise dorthin geplant haben. Was steht ihnen zu, falls es Einschränkungen im Hotel gibt? Und an wen sollten sie sich bei Problemen wenden?

Wie es mit Griechenland weitergeht, ist derzeit ungewiss. Der Zahlungsverkehr ist weiterhin eingeschränkt. In den Hotels zeichnen sich derzeit noch keine Engpässe ab.

Allerdings brachte sogar schon der Präsident des EU-Parlaments, Martin Schulz, »Notstandskredite« zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung in Griechenland ins Spiel. Aus den folgenden Szenarien ergeben sich unterschiedliche Rechte für Urlauber:

 
Das Essen in den Hotels wird knapp: Die Verpflegung im Hotel ist bei einer Pauschalreise eine gebuchte Leistung. Wenn eine Leistung nicht oder nur unzureichend erbracht wird, können Urlauber den Reisepreis mindern. Bedingung ist, dass sie der Reiseleitung vor Ort Gelegenheit gegeben haben, den Mangel zu beheben. Gelingt dies nicht, ist eine Minderung möglich. Wie hoch diese ist, hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab, wie der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt. »Bei mangelhafter Verpflegung sind es maximal 5 bis 10 Prozent.« Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Hotel den Speiseplan deutlich ausdünnt.
 
Das Hotelpersonal wird nicht mehr bezahlt: Wenn der Zahlungsverkehr in Griechenland weiter eingeschränkt bleibt, könnten Hotels Probleme bekommen, ihre Mitarbeiter zu bezahlen. Treten diese nicht mehr zu Arbeit an, kann sich auch daraus ein Mangel ergeben: »Bei Service- und Komfortproblemen ist eine Minderung des Reisepreises von bis zu 20 Prozent angemessen«, erklärt Prof. Führich.
 
Was bei Reisepreisminderungen generell wichtig ist: »Wenn die Qualität und Quantität der Leistung sinkt, kommt es nicht darauf an, wer schuld ist«, erklärt Führich. Die allgemeine Versorgungssituation kann der Veranstalter also nicht als Ausrede anführen.
 
Das öffentliche Leben liegt still: Spitzt sich die Krise weiter zu, ist ein Stillstand des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens denkbar. Dann läge unter Umständen ein erheblicher Reisemangel vor, der den Kunden zu einer kostenlosen Kündigung berechtigt, erläutert Führich. Der Urlauber könnte dann zurückreisen und bekäme die nicht verbrauchten Reiseleistungen erstattet. Er darf in einem solchen Fall aber nicht einfach abreisen, sondern muss der Reiseleitung vor Ort wieder eine Frist setzen, innerhalb derer sie den Mangel beseitigen kann. »Diese Frist hängt von der Dauer der Reise ab. Bei einem Urlaub von 14 Tagen sind 3 Tage angemessen«, so Führich.
 
Reise kündigen: Urlauber sollten sich aber im Fall der Fälle überlegen, ob sie wirklich abreisen: »Ein erheblicher Mangel liegt erst vor, wenn die Reise "um ein Drittel" entwertet ist«, erklärt der Reiserechtler. »Weil das aber so schwer zu bestimmen ist, zögern Reisende, von der Kündigungsregelung Gebrauch zu machen.« Es sei sicherer, vor Ort zu bleiben und nach der Reise seine Ansprüche auf eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Außerdem sieht es derzeit nicht danach aus, als käme das öffentliche Leben in Griechenland vollständig zum Erliegen.

(07.07.2015, dpa)

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