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Wenn die Flugbegleiter streiken, bleibt der Kranich am Boden - und die Passagiere auch.

Wenn die Flugbegleiter streiken, bleibt der Kranich am Boden - und die Passagiere auch.

Foto: Frank Rumpenhorst Potsdam (dpa/tmn)

Reiserecht Fluggastrechte bei Streik

Die Streiks der Flugbegleiter gehen eine neue Runde. Erneut dürften zahlreiche Flüge ausfallen oder sich verspäten - mit einer Entschädigung ist nicht zu rechnen. Ein paar Rechte bleiben trotzdem.

Anspruch auf Entschädigung haben Passagiere nicht, erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach der EU-Verordnung 261/2004 gehen Fluggäste dennoch nicht leer aus, wenn sie wegen des Ausstands am Flughafen sitzen bleiben und manchmal stundenlang auf eine für sie infrage kommende Maschine warten müssen. Die wichtigsten Rechte im Überblick:

Habe ich Anspruch auf eine Ersatzbeförderung?

Ja. Die Airline ist verpflichtet, Fluggäste bei einem Streik so schnell wie möglich auf einem anderen Weg an ihr Ziel zu bringen. Passagieren steht daher laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg eine kostenlose Umbuchung etwa auf einen späteren Flug oder auf Partnerairlines zu. Oder sie werden ersatzweise per Bahn oder Bus transportiert.

Kann ich von meiner Reise zurücktreten?

Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, oder wird der Flug komplett gestrichen, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft laut dem ADAC den Kaufpreis erstatten.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollte sich der Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Auch dieser hat laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Pflicht, so schnell wie möglich für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Dabei müsse man ihm eine angemessene Frist einräumen. Verspätet sich der gebuchte Flug wegen des Streiks bis zu vier Stunden, gelte dies als Unannehmlichkeit, die Reisende hinnehmen müssen. Erst bei einer längeren Verspätung könne ein Reisemangel vorliegen, der eine Kürzung des Reisepreises erlaubt. Gerichte setzen dafür in der Regel fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde an.

Bekomme ich Essen und Getränken?

Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Keine genauen Vorschriften gibt es laut der Fischer-Volk dazu, wie hoch der Betrag sein muss. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen. Bei einer Verspätung von drei Stunden reiche ein Gutschein über zehn Euro pro Person. Reagiert die Airline nicht, können Passagiere nicht sofort auf eigene Faust zum nächsten Schnellrestaurant ziehen und darauf hoffen, die Kosten später erstattet zu bekommen. Das wäre nur die letzte Alternative. Stattdessen sollten sie sich einen Ansprechpartner der Airline im Terminal oder direkt am Schalter suchen, rät Dunja Richter.

Was mache ich, wenn ich bei den Airlines keine Gutscheine bekomme?

Stellen sich die Mitarbeiter quer oder sagen, dass sie nicht zuständig seien, rät Richter, sich Notizen für spätere Beschwerden zu machen. Den Namen der Angestellten, Uhrzeit und Datum sollten sich die Passagiere notieren und sich am besten unterschreiben lassen, dass der Gesprächspartner sich für nicht zuständig erklärt. Reisende könnten sich zusammentun und gemeinsam auf ihr Recht pochen. Wenn von der Airline partout keine Gutscheine zu bekommen sind, aber der Hunger groß wird, muss man sich doch auf eigene Faust auf Nahrungssuche begeben und die Quittungen aufheben. Die könne man dann mit seinen Notizen später bei der Airline einreichen.

Darf ich auf Kosten der Airline telefonieren?

Ja. Gestrandete Passagiere haben Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Muss mir die Airline eine Unterkunft zahlen?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Fischer-Volk eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein. Lediglich in Ausnahmesituationen müssten Fluggäste mit einem Feldbett vorliebnehmen. Dies war zum Beispiel nach den Flugannullierungen im Jahr 2010 wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull in Island der Fall, als an manchen Flughäfen alle Hotelbetten belegt waren. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Airline zahlen. Eine Obergrenze, wie viele Nächte sie höchstens zahlen muss, gibt es nicht.

Wie erfahre ich, ob mein Flug ausfällt?

Laut der Gewerkschaft Ufo werden Streikaktionen relativ kurzfristig angekündigt. Reisende sollten sich deshalb über die Homepage www.lufthansa.com über den Status ihres Fluges informieren, empfiehlt die Lufthansa. Alternativ gibt es unter der Telefonnummer 01805/80 58 05 Informationen. Haben Fluggäste bei Lufthansa ihre Handynummer hinterlegt, informiert die Airline sie per SMS.  



(03.09.12, dpa/tmn)

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