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Lange Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle im Flughafen: Wer deswegen seinen Flug verpasst, hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht

Lange Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle im Flughafen: Wer deswegen seinen Flug verpasst, hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht

Foto: Christian Charisius

Sicherheitspersonal streikt Airline bei Streik nicht verantwortlich

Wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt, dauern die Kontrollen länger. Ein Paar stand noch in der Wartschlange, als ihr Flieger abhob. Daraufhin verklagten die beiden den Reiseveranstalter auf eine Ausgleichszahlung.

Eine Airline kann nicht für einen Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen verantwortlich gemacht werden. Sie hat nämlich keine Möglichkeit, die nötigen Kontrollen mit eigenem Personal durchzuführen. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 36a C 462/13).
 
In dem verhandelten Fall wollte ein Paar um 6.30 Uhr von Hamburg nach Nürnberg und von dort weiter nach Hurghada am Roten Meer fliegen. Wegen eines am Vortag angekündigten Streiks des Sicherheitspersonals standen die beiden von 4.00 bis 8.00 Uhr in der Warteschlange vor der Kontrolle und verpassten ihren Flieger, der mit 1 Stunde und 20 Minuten Verspätung in Nürnberg landete. Das Paar flog daraufhin über Frankfurt nach Ägypten. Der verantwortliche Reiseveranstalter überwies eine Gutschrift wegen entgangener Urlaubsfreuden. Die Klägerin jedoch verlangte den vollen Preis der Ersatzflüge und eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht wegen der verzögerten Reise.

 
Das Gericht wies die Klage ab. Der Flug sei weder annulliert worden, noch habe eine Verspätung vorgelegen, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen würde. Von einer absichtlichen Nichtbeförderung könne auch keine Rede sein, da das Paar nicht am Flugsteig eintraf, sondern lediglich bei der Sicherheitskontrolle. Diese wird durch eine private Firma im Auftrag der Bundespolizei durchgeführt. Weder der Flughafen noch einzelne Airlines hätten Einfluss auf die Abläufe.
 
(08.01.2015, dpa)
 



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