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Entfällt ein Flug wegen Streik erhalten Passagiere keine Entschädigung.

Um eine Versorgung - im Notfall auch ein Feldbett - muss sich die Airline aber kümmern.

Foto: Frank Rumpenhorst Potsdam (dpa/tmn)

Streik Rechte bei Flug-Annullierungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Passagiere bei einem Streik keine Ausgleichszahlung bekommen. Fluggäste gehen bei einem Ausstand am Flughafen
jedoch nicht leer aus.   

Flugreisende haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn ihr Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Passagiere, die wegen eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit im Februar 2010 mehrere Tage in Miami festsaßen.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird oder das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt.

Bisher waren sich die Gerichte darüber uneins, ob die Fluggesellschaft zur Kasse gebeten werden kann, wenn sich der Flug wegen eines Streiks in den eigenen Reihen verspätet. Solche Streiks könnten von den Fluggesellschaften verhindert werden, deshalb seien sie keine außergewöhnlichen Umstände, hatte die Klägerseite argumentiert. Nach Ansicht der obersten Richter ist eine solche Situation jedoch in aller Regel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar. Allerdings muss die Fluggesellschaft alles tun, um möglichst schnell wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren.

Folgende Rechte bleiben den Passagieren aber trotzdem:

Ersatzbeförderung
Die Airline ist verpflichtet, die Fluggäste schnellstmöglich an ihr Ziel zu bringen. Ist dies auf dem ursprünglich vorgesehenen Weg nicht möglich, muss sie sich laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg um eine Ersatzbeförderung kümmern. »Innerhalb von Deutschland kann das zum Beispiel eine Umbuchung auf die Bahn oder ein Bustransfer sein«, so die Reiserechtsexpertin. Auf längeren Strecken gibt es eventuell die Möglichkeit, von einem benachbarten Flughafen zu starten.

Essen und Trinken
Müssen Passagiere am Flughafen warten, stehen ihnen laut der Verbraucherschützerin Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Keine genauen Vorschriften gibt es, wie hoch der Betrag sein muss. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen. »Bei einer Verspätung von drei Stunden, reicht durchaus ein Gutschein über 10 Euro pro Person«, so Fischer-Volk.

Telefonate
Ebenso wie Speisen und Getränke muss gestrandeten Passagieren die Möglichkeit eingeräumt werden, zu telefonieren, Faxe zu versenden oder E-Mails zu schicken. Hier ist die Anzahl genau geregelt: Laut einer EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Unterkunft
Gibt es erst am kommenden Tag oder noch später die Möglichkeit weiterzufliegen, müssen Airlines Passagieren eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. »Eine Pritsche im Terminal reicht dazu in der Regel nicht aus«, erläutert Fischer-Volk, »aber es muss auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.« Lediglich in Ausnahmesituationen müssten Fluggäste mit einem Feldbett vorliebnehmen. Dies war zum Beispiel nach den Flugannullierungen wegen der Vulkan-Aschewolke über Island der Fall, als an manchen Flughäfen alle Hotelbetten belegt waren. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Fluggesellschaft zahlen. Eine Obergrenze, wie viele Nächte die Airline höchstens zahlen muss, gibt es nicht.

Diese Regelungen ergeben sich laut Fischer-Volk aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt bei allen Abflügen aus der EU und bei Flügen von Airlines, die ihren Sitz in der EU haben und in die EU fliegen.  



(23.08.12, dpa/tmn)

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