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Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Badeorte der Sinai-Halbinsel, wie Scharm el Scheich, ab

Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Badeorte der Sinai-Halbinsel, wie Scharm el Scheich, ab

Foto: Tobias Hase

Teilreisewarnung Diese Rechte haben Sinai-Urlauber

Das Auswärtige Amt rät nun auch von Reisen in die Badeorte auf der Sinai-Halbinsel in Ägypten dringend ab. Urlauber, die vorzeitig abreisen wollen, sollen sich an ihren Veranstalter wenden. Kunden haben folgende Rechte:

Angesichts der Gewalt auf der ägyptischen Sinai-Halbinsel rät die Bundesregierung deutschen Touristen jetzt dringend von Reisen in die gesamte Region ab. Dies gelte einstweilen auch für die Badeorte, erklärte das Auswärtige Amt am Mittwoch (26. Februar) in seinen jüngsten Reisehinweisen.

 
Urlauber in Badeorten sollten sich an ihren Reiseveranstalter wenden, wenn sie vorzeitig abreisen wollen. Das rät das Auswärtige Amt. Dabei sollten sie dem Veranstalter eine Frist setzen, bis wann sie abreisen wollen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Lässt der Veranstalter diese verstreichen, können Urlauber sich selbst einen Rückflug organisieren und die Kosten dafür als Schadensersatz geltend machen.
 
Den Reisevertrag können Urlauber auch dann noch kündigen, wenn sie bereits vor Ort sind. Der Veranstalter muss dann aber nichts erstatten, was bereits gezahlt wurde - also zum Beispiel die Unterkunft bis zum Abreisetag und die Flüge. Nur die Leistungen, die bis dahin noch nicht in Anspruch genommen wurden, kann der Urlauber zurückbekommen, erklärt Degott.

Wie sich die Veranstalter jetzt verhalten, lesen Sie hier.
 
Generell dürfen Kunden kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Urlaubsland erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Dafür gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts als klares Indiz. Die gibt es bislang für die gesamte Sinai-Halbinsel nicht.
 
Urlauber können sich aber auf den verschärften Sicherheitshinweis berufen, der eine Stufe unter der Reisewarnung steht, und fordern, kostenlos vom Vertrag zurücktreten zu dürfen. Allerdings bestehe dann die Möglichkeit, dass der Veranstalter auf die Stornogebühren besteht und es zu einem Rechtsstreit kommt, erklärt Degott. Gute Karten in so einem Streit haben Urlauber, wenn die Reise schon sehr bald starten und in die betroffene Region führen sollte. Steht der Urlaub erst in einigen Monaten an und geht nicht nach Taba oder Sharm el Scheich, sondern etwa nach Hurghada, sind die Chancen für Kunden schlechter.
 
(27.02.2014, dpa)
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