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Bekommt man Steuern und Gebühren bei einem nicht angetretenen Flug zurück?

Bekommt man Steuern und Gebühren bei einem nicht angetretenen Flug zurück?

Verpasster Flug Werden Steuern und Gebühren erstattet?

Wer seinen gebuchten Flug nicht antritt, kann sich auch bei nicht erstattbaren Tickets Steuern und Gebühren zurückzahlen lassen. Die machen oft mehr aus als der Flugpreis.

Bein gebrochen, Oma krank, Stau auf der Autobahn. Es gibt viele Gründe, warum Passagiere eine Reise nicht antreten und das zugehörige Flugticket verfallen lassen müssen. Doch sogar bei den heute üblichen »nicht stornierbaren« Tickets kann man sich stets einen Teil des Geldes wieder zurückholen: die Steuern und Gebühren . Die muss die Fluggesellschaft stets erstatten, weil sie diese Beträge ja auch nicht abführt, wenn der Ticketinhaber nicht erscheint. So hat es erst in diesem Frühjahr wieder der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 25/17).

Rechtlich sind Passagiere also auf der sicheren Seite, wenn sie Steuern und Gebühren zurückverlangen. Praktisch taucht allerdings oft ein Problem auf: Die Fluggesellschaft weist diese Nebenkosten nicht detailliert aus, und so bleibt die Höhe der Summe, die sich zurückfordern lässt, zunächst unklar.

Gut dran sind Passagiere von Lufthansa und ihrer Tochter Eurowings. Bei diesen beiden Airlines werden Steuern und Gebühren sehr transparent aufgeschlüsselt. Wer die Erstattung einfordert, der bekommt sein Geld meist reibungslos, berichtet die Stiftung Warentest.

Bei anderen Fluggesellschaften wird es schwieriger. So berichten die Berliner Tester von ihren erfolglosen Recherchen bei Wizz Air. Laut Buchungsunterlagen entfielen auf 101 Euro Gesamtkosten nur 53 Euro auf den Flugpreis. Was aber von den restlichen 48 Euro sind Steuern und Gebühren? Dazu äußert sich der ungarische Billigflieger nicht. Noch weniger Transparenz herrscht bei Ryanair. Dort erhält der Fluggast nur einen einzigen Preis genannt, den Gesamtreisepreis. Bezüglich einer möglichen Rückforderung bei Storno tappt der Reisende also stets im Dunkeln.

Hinzu kommt, dass Billigflieger sich die Zusatzarbeit für Rückerstattungen gern fürstlich honorieren lassen. Ryanair verlangt pauschal 20 Euro »Verwaltungsgebühr«, Wizz Air sogar 60 bis 80 Euro »Stornierungsgebühr«. Und der dritte große europäische Billigflieger, Easyjet, macht es sich noch einfacher. Er schließt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rückerstattungen gleich komplett aus. Alle drei Fluggesellschaften erklären in ihren AGBs deutsches Recht für nicht anwendbar und verweisen auf die Gerichte ihrer Heimatländer. Bei Ryanair ist das Irland, bei Easyjet England, bei Wizz Air Ungarn.

Längst sind diese Knüppel, die Fluggesellschaften dem Verbraucher zwischen die Beine werfen, von den Gerichten für unwirksam erklärt worden. Trotzdem nutzen die Airlines sie weiter und vergraulen damit erfolgreich viele Reklamationen.

Ohne Anwalt geht es in solchen Fällen kaum weiter. Wem das zu ärgerlich ist, der kann seinen Rückerstattungsanspruch auch verkaufen, zum Beispiel an das Portal geld-fuer-flug.de. Das Aachener Unternehmen kauft nach dem Muster von Ausgleichszahlungsportalen wie Flightright und Fairplane nun auch im Stornobereich Forderungen auf und macht sie gegen die Fluggesellschaften geltend. Dafür behält es 20 bis 30 Prozent des Geldes ein.

Fünf Tipps - So verlangen Sie Steuern und Gebühren zurück:

1. Machen Sie Ihren Anspruch direkt bei der Airline geltend. Das gilt auch, wenn der Flug zum Beispiel über ein Reisebüro oder Onlineportal gekauft wurde.

2. Verwenden Sie dazu am einfachsten den Mustertext der Verbraucherzentrale Brandenburg .

3. Sie können sich Zeit lassen; Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren.

4. Wenn die Airline nicht zahlt, dann können Sie einen Anwalt einschalten (Spezialanwälte finden Sie zum Beispiel über »Anwaltsdatenbank«

5. Wenn Ihnen das zu viel Arbeit ist, dann verkaufen Sie Ihre Forderung gegen einen Risikoabschlag an Ausgleichszahlungsportale .

(27.11.2018, srt /Hans-Werner Rodrian)

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