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Impfung : Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss

Impfung : Reiserecht: Rundum-Betreuung durch den ReiseveranstalterFoto: ... REISERECHT Woran der Urlauber denken muss Wer eine Pauschalreise bucht, der erwartet zu Recht eine Art Rundum-Betreuung durch den Reiseveranstalter.  Wer gedankenlos, leichtsinnig oder gar rücksichtslos handelt, der ist selber schuld, wird zur Verantwortung gezogen.Vor der Reise:Der Reiseveranstalter muss zwar über notwendige Reisedokumente informieren. Doch die Beschaffung ist Sache des Urlaubers. Wer mit abgelaufenem Ausweis, fehlendem Visum oder ohne vorgeschriebene Impfung am Check-in-Schalter erscheint, der kann zurückgewiesen werden. Ebenso übrigens, wer alkoholisiert, mit ansteckender Krankheit oder penetrantem Schweißgeruch an Bord eines Flugzeuges möchte. Urlauber müssen auch ihre Reiseunterlagen rechtzeitig vor Ferienstart prüfen und Unklarheiten durch Rückfragen klären.Im Zweifelsfall gilt, was in der Reisebestätigung schriftlich zugesichert wird und nicht, was ein Reisebüromitarbeiter erklärt hat (AG Frankfurt am Main, Az.: 212 C 1623/09). Eine Pflicht zur Rückbestätigung von Flugzeiten besteht hingegen nicht. Allerdings: Wird ein Flug Monate im Voraus gebucht, so sollte der Reisende vor Abflug nochmals prüfen, ob Flugzeiten geändert wurden. Tut er's nicht und verpasst die Maschine, so trifft ihn ein Mitverschulden (AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/09). Das gleiche gilt, wenn er - ohne nachzufragen - auf fehlende Reiseunterlagen zu lange wartet und deswegen den Start in den Urlaub verpasst (AG Aschaffenburg, Az.: 112 C 2695/09).Schließlich: Vor allem bei körperlich anspruchsvollen Trips - wie pauschal gebuchten Trekkingreisen - heißt es ehrlich sein und die eigene Fitness korrekt angeben. Denn wer etwa eine Bergtour bucht und sich vor Ort als unfit erweist, den darf der Reiseleiter vom Abenteuer ausschließen, und der Betroffene hat für Extrakosten selbst aufzukommen (so etwa LG Kempten, Az.: 53 S 244/09).Auch Pünktlichkeit bei der Abreise ist wichtig, vor allem beim Einchecken am Airport. Deshalb muss der Reisende auch bei der Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Als ein Urlauber bei der Anfahrt mit dem Auto schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde - und deshalb die Maschine verpasste -, konnte er auch vom Unfallgegner deswegen keinen Schadensersatz fordern (AG Menden; Az.: 4 C 53/05). Reiserecht: Woran der Urlauber denken mussWährend der Reise: Keinen Lärm und keine Randale verursachen oder andere Gäste beleidigen Während der Reise:Der Pauschalurlauber hat hier so genannte »Treuepflichten«, soll heißen: Er darf die Urlaubsfreude anderer Hotel- oder Badegäste nicht durch Lärm, Randale oder Beleidigungen stören. Tut er's doch, kann ihn der Veranstalter abmahnen und - wenn dies nichts nutzt - sogar den Reisevertrag kündigen. Klagen andere Urlauber wegen der Störungen, muss der Störenfried auch dafür haften. Doch haben Gerichte immer wieder entschieden: Im »Zeitalter des Massentourismus« muss der Urlauber auch einiges klaglos als reine »Unannehmlichkeit« hinnehmen - zum Beispiel rülpsende Tischnachbarn im Speisesaal (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).Ein Dauerbrenner: Reisende versuchen, eigenen Leichtsinn oder schlicht persönliches Pech dem Reiseveranstalter anzulasten. Beliebt ist hier das Ausrutschen auf nassen Fliesen am Hotelpool, Stürze im Reisebus (weil Urlauber sich nicht festhielten oder aufstanden), Kopfsprung in zu niedriges Wasser, Diebstahl von Wertsachen, die unzureichend gesichert waren. Hier sehen Juristen immer ein Mitverschulden oder gar die Alleinschuld des Reisenden, sprechen gerne von der »Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos«.Ähnliches gilt, wenn Urlauber fehlende Dinge beklagen, die ihnen vom Veranstalter aber gar nicht zugesichert wurden, sprich: Sie haben bei der Buchung nicht richtig aufgepasst, den Urlaubsprospekt nur oberflächlich studiert. War darin zum Beispiel nur von einem »weiten Strand« die Rede, so darf niemand meckern, wenn er am Ziel keinen Sand-, sondern einen Kiesstrand vorfindet. Und als ein Raucher klagte, weil er in seinem spanischen Hotel nicht rauchen durfte, beschieden ihm die Richter: Da das »Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen« nicht vereinbart war, durfte dies der Gast auch nicht erwarten (AG Duisburg, Az.: 51 C 3840/08). Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss Nach der Reise: Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter meldenNach der Reise:Hier geht's vor allem um Formalitäten und Fristen, denn: Einen möglichen Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter »anzuzeigen«, das reicht nicht aus, um später deswegen eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen. Dafür, so will es das Gesetz, muss der Urlauber seine Ansprüche zusätzlich auch beim Veranstalter geltend machen, und zwar innerhalb eines Monats »nach vertraglichem Reisende«. Was immer wieder passiert: Frustrierte Heimkehrer zögern zu lange und melden ihre Ansprüche zu spät an. Hier sind sich Richter dann einig: Ganz egal, ob es tatsächlich einen Reisemangel gab oder nicht - nach Ablauf der Frist ist der Anspruch perdu.(Juli 2010, Elias Elo, SRT)

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Impfung : Impfungen: Schutz auf den letzten Drücker

Impfung : Wer an die passende Impfung denkt, hat garantiert einen schönen Urlaub.Foto: flickr.com lu_luIMPFUNGEN Schutz auf den letzten DrückerWer in der Hektik der Reisevorbereitungen die Gesundheitsvorsorge vergessen hat, kann sich auch »last minute« noch schützen.Klasse, jetzt steht der Urlaub vor der Tür. Zwei Tage vor der Abreise noch einmal die Reiseunterlagen durchgeblättert und - oh nein: Impfung dringend empfohlen, lautet dort ein Hinweis. An vielen Fernreisezielen lauern fiese Krankheiten. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig impfen zu lassen. Wir sagen, worauf Sie achten sollten.Sechs bis acht Wochen vor dem Abflug, meinen Mediziner, sei die beste Zeit, um sich gegen Erreger zu immunisieren. Zehn bis 14 Tage vor der Abreise ist die Vorbeugung dann meist abgeschlossen, der Körper kann sich regenerieren. Wer diese Zeiten völlig ungenutzt verstreichen lässt, der kann sich zumindest noch gegen Hepatitis A impfen lassen. Grund: Der Erreger hat eine lange Inkubationszeit, erst nach sechs Wochen bricht die Krankheit aus. Bis dahin aber hat der Körper eine Immunisierung erreicht.Ratsam sind für viele Regionen der Welt auch Impfungen gegen Tetanus, Diphterie und Kinderlähmung. Wer die bislang vernachlässigt hat, ist eindeutig zu spät dran. Auffrischungen jedoch sind umgehend wirksam. Im Zweifel hilft der Arzt nach einem Blick in den Impfpass.Bis der Körper nach einer Impfung ein Bollwerk gegen die Angriffe von Grippeviren oder den Erregern von Gelbfieber und Typhus sowie von Meningokokken eingerichtet hat, vergehen zwar auch einige Tage und bis zu zwei Wochen. Dennoch lohnt es sich, die Immunisierung bis kurz vor der Abreise vornehmen zu lassen. Bis zu einer eventuellen Infektion nämlich kann die Spritze beziehungsweise Schluckimpfung längst wirken. Allerdings ist der Morgen des Abflugtages zu spät; gelegentlich nämlich kommt es zu - in der Regel harmlosen - Nebenerscheinungen, die etwa lange Flüge unangenehm werden lassen.Bei Tollwut (drei Dosen) oder Hepatitis B kommt die Impfung kurz vor und am Abflugtag mit Sicherheit zu spät. Gegen diese Krankheiten helfen dann nur noch besondere Hygiene, Zurückhaltung bei Speisen (Regel: "Cook it, peel it or forget it - Koch' es, schäl' es oder vergiss es.") und Vorsicht bei freilaufenden Tieren. Und dann ist da noch die berüchtigte Tropenkrankheit Malaria. Gegen die aber hilft ohnehin keine Impfung, sondern nur eine Prophylaxe. Auch die sollte üblicherweise vor Reisebeginn begonnen werden. Wer sie vergessen hat, kann aber zur Not unterwegs damit beginnen, die Tabletten einzunehmen, oder ein so genanntes Stand-by-Mittel schlucken, falls tatsächlich hohes Fieber auftritt.In allen Fällen lohnt sich der Besuch beim Hausarzt - und ein Anruf bei der Krankenkasse: Immer mehr Anbieter übernehmen nämlich die Kosten für Malaria-Prophylaxe und Reiseimpfungen.(Text: srt, Marc Reisner, Dezember 2010)

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