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Wegen Corona wurden zahlreiche Reisen storniert. Doch nicht immer war eine kostenfreie Stornierung möglich. Einige Pauschalurlauber können die Gebühren jedoch zurückfordern.

Wegen Corona wurden zahlreiche Reisen storniert. Doch nicht immer war eine kostenfreie Stornierung möglich. Einige Pauschalurlauber können die Gebühren jedoch zurückfordern. Foto: Andreas Arnold/dpa

BGH Reiserücktritt wegen Corona je nach Fall kostenfrei möglich

Corona hat die Urlaubspläne vieler Menschen platzen lassen. Unzählige Reisen wurden storniert - aber nicht immer geht das ohne finanzielle Verluste. Wie stehen die Chancen, die Stornogebühren zurückzubekommen?

Der Ausbruch einer Pandemie kann Pauschalurlauber zur kostenfreien Stornierung ihrer Reise berechtigen. Ob sie dem Veranstalter Stornogebühren zahlen müssen, ist aber vom Einzelfall abhängig. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu drei Corona-Fällen, die die Karlsruher Richter und Richterinnen verkündeten. (Az. X ZR 66/21 u.a.)

Laut Gesetz bekommt der Kunde nur dann den vollen Preis zurück, wenn «außergewöhnliche Umstände» die Reise «erheblich beeinträchtigen». Im Fall einer Über-80-Jährigen mit Anfälligkeit für Lungenentzündungen, der eine Flusskreuzfahrt zu riskant geworden war, sah der BGH diese Voraussetzungen gegeben. Das zuständige Landgericht habe hier zu Recht das Alter und die Vorerkrankungen berücksichtigt, weil diese Umstände bei Corona auf einmal eine besondere Rolle gespielt hätten. Die Annahme, dass die Ansteckungsgefahr auf einem Schiff mit 100 Passagieren trotz Hygienekonzept deutlich höher gewesen sei als zu Hause, ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem anderen Fall abzuwarten. Hier war die stornierte Ostsee-Kreuzfahrt später ganz ausgefallen. Der EuGH soll sich dazu äußern, ob eine solche nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Der dritte Fall - hier geht es um eine Mallorca-Pauschalreise - muss erneut am Berufungsgericht verhandelt werden. Dass das gebuchte Hotel geschlossen war, reicht dem BGH als einzige Begründung für den Erlass der Stornogebühren nicht aus. Nun muss geklärt werden, ob eine andere Unterkunft zumutbar gewesen wäre und wie die Corona-Lage insgesamt war.

Alle drei Reisen waren Anfang 2020 vor Ausbruch der Pandemie in Europa gebucht worden und hatten im Sommer 2020 stattfinden sollen.

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