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Deutsche Bahn Auch an Haltepunkten über Verspätungeninformieren

Verspätungsanzeigen gibt es bei der Bahn bisher nicht überall. Das ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtens. In Menden/Süd oder Bettmannsäge müsste sich nun bald etwas tun.

Die Bahn muss Reisende auch an kleinen Bahnhöfen und Haltepunkten über Verspätungen informieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Es wies damit auch in dritter Instanz eine Klage der DB Station & Service AG ab. (Az.: BVerwG 6 C 28.14)

Das Eisenbahnbundesamt hatte den Bahnhofsbetreiber im Bahnkonzern schon 2010 verpflichtet, alle Haltepunkte mit »Dynamischen Schriftanzeigern« (DSA) oder wenigstens Lautsprechern auszustatten. Dazu sei die Bahn durch die Europäische Fahrgastrechte-Verordnung verpflichtet. Das sah DB Station & Service anders, klagte - und verlor in allen drei Instanzen.

DB Station & Service betreibt bundesweit nach eigenen Angaben rund 5400 Bahnhöfe. Ende dieses Jahres seien nur noch 100 übrig, die ohne technische Infosysteme ausgerüstet seien. Das seien Haltepunkte mit häufig sehr wenigen Reisenden, wo es teilweise keinen Stromanschluss oder Mobilfunkempfang gebe. Einen Haltepunkt ohne Stromanschluss mit DSA auszustatten, koste rund 50.000 Euro. Das sei schlichtweg zu teuer. Es müsse eine Bagatellgrenze geben, argumentierte die Bahn.

»Es können nicht an einem Haltepunkt, wo am Tag drei Leute aussteigen und der nicht mal einen Stromanschluss hat, die gleichen Anforderungen gelten wie zum Beispiel am Hauptbahnhof Leipzig, der natürlich die technischen Voraussetzungen hat«, sagte Bahn-Anwalt Olaf Otting in der mündlichen Verhandlung. Die Bahn wolle das Informationsniveau der Reisenden nicht verschlechtern. Aber es müsse doch wirtschaftlich im Rahmen bleiben.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Fahrgastrechte-Verordnung verlange eine aktive Unterrichtung der Fahrgäste, sobald Verspätungsinfos vorliegen, entschied der 6. Senat. »Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft«, teilte das Gericht mit.

Die Bahn hat jetzt noch 18 Monate Zeit, um Bahnhöfe mit mehr als 300 Reisenden pro Tag entsprechend auszurüsten. Bei kleineren Haltepunkten mit weniger als 100 Fahrgästen bleiben vier Jahre Zeit. Kommt die Bahn der Verpflichtung nicht nach, hat das Eisenbahnbundesamt 2000 Euro Strafe pro Station angedroht.

(11.09.15, dpa/tmn)

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