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Entschädigung? Verspätung durch Vogelschlag

Ist ein Vogelschlag ein »außergewöhnlicher Umstand«? Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof zu beantworten. Dort hatten Fluggäste auf eine Entschädigung geklagt, weil ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstieß und dieser deshalb verspätet war.
Fluggäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstößt und deshalb verspätet ist. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor.
 
Vogelschlag liege jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaft, urteilten die Luxemburger Richter. Für solche besonderen Umstände sehe das EU-Recht Ausnahmen von der Entschädigungspflicht vor, die grundsätzlich bei Verspätungen von mehr als drei Stunden gilt.
 
In dem recht komplizierten Fall ging es um zwei tschechische Fluggäste, deren Flug von Bulgarien nach Tschechien letztlich mehr als fünf Stunden zu spät ankam. Grund waren zwei Inspektionen ihres Flugzeugs auf vorherigen Flügen - einmal nach einem technischen Problem und einmal nach Vogelschlag. Das angerufene tschechische Gericht bat den EuGH um Rat bei der Auslegung des EU-Rechts.
 
Dieser entschied, technische Probleme seien kein »außergewöhnlicher Umstand«, so dass die Fluggesellschaft für die dadurch entstandene Verzögerung haftet. Anders verhält es sich mit dem Vogelschlag. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Verspätungen aus beiden Kategorien addieren, kann die Airline die Zeit für den »außergewöhnlichen Umstand« abziehen, für den sie laut EU-Recht nicht geradestehen muss. Voraussetzung ist aber, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, eine Verspätung zu vermeiden.
 
 
(05.05.2017, dpa)

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