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Kreuzfahrten Routenänderungen gilt als Reisemangel

Eine Routenänderung bei einer Kreuzfahrt ist manchmal ein Reisemangel. Als solcher gilt sie, wenn sie in der Verantwortung der Reederei liegt und wichtige Teile des gebuchten Törns entfallen.

Wird bei einer Kreuzfahrt die Route geändert, kann das als Reisemangel reklamiert werden. Das ist der Fall, wenn die Besichtigung einer besonders attraktiven Stadt entfällt. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Aktenzeichen: 47 C 400/10). In einem solchen Fall hat der Passagier Anspruch auf eine teilweise Erstattung des Reisepreises, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt gebucht, bei der neben den Kanaren auch Cadiz in Südspanien und Tanger im Norden Marokkos angelaufen werden sollten. Die Reederei strich diese beiden Ziele, weil in den Häfen die Schiffsversorgung nicht gesichert schien. Das sei aber »ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters« zuzurechnen, argumentierte das Gericht.

Weil damit außerdem das Anlaufen des einzigen Hafens auf afrikanischem Boden während der Kreuzfahrt entfiel, sei das als noch schwerwiegender zu werten. Der Reisepreis sei daher für die beiden entsprechenden Tage um 30 beziehungsweise 50 Prozent zu mindern. Der Kläger erhielt knapp 80 Euro zurück.

(10.09.2011, dpa)
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