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REISE-PREISE

 

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Programmkürzungen Für Touristen ein triftiger Grund zum Storno

Werden wichtige Highlights aus dem Programm einer Rundreise entfernt, besteht ein Reisemangel.

Buchen Touristen eine Rundreise und werden dann wichtige Sehenswürdigkeiten aus dem Programm gestrichen, besteht ein Reisemangel, so der Bundesgerichtshof (BGH). Kunden dürften kostenlos zurücktreten. In dem Fall, über den NDR Info berichtete, hatte ein Paar eine China-Rundreise gebucht. Als der Veranstalter eine Woche vor Reisebeginn mitteilte, dass die beiden Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten »verbotene Stadt« und »Platz des Himmlischen Friedens« wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten, trat das Paar die Reise nicht an. Vor dem BGH klagten die Urlauber auf Reisekostenerstattung von 3.298 Euro und bekamen recht. Der BGH folgte damit der Entscheidung der beiden Vorinstanzen. Danach sind Besichtigungen eine »wesentliche Reiseleistung«. Dass diese in Peking wegfielen, sei eine gravierende Änderung, die die Kunden nicht hinnehmen müssten. Der Reiseveranstalter muss dem Paar 90 Prozent des Reisepreises zurückzahlen. Der Anwalt des Düsseldorfer Veranstalters hatte vergeblich argumentiert, dass es sich bei der gebuchten Tour um eine Rundreise und nicht um eine Städtereise gehandelt habe und die Besichtigung der beiden Pekinger Sehenswürdigkeiten nur zwei bis drei Stunden beansprucht hätte – ein zeitlich sehr geringer Anteil an der 14-tägigen Tour (Aktenzeichen: X ZR 44/17).

(02.02.2018, srt)

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