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Reiserecht Früherer Alternativflug kommt einerAnnullierung gleich

Der Urlaub endet früher als geplant, weil die Airline den Flug nach vorne verlegt. Kein schöner Abschluss des wohl verdienten Urlaubs.

Die gute Nachricht: Bei einer deutlichen Vorverlegung des ursprünglich geplanten Fluges steht dem Passagier ein Ausgleich zu. Muss ein Urlauber mit einem deutlich früheren Flug in einer anderen Maschine nach Hause fliegen, kommt dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleich. Dem Passagier steht in diesem Fall eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 231 C 1544/14).
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Fuerteventura nach Düsseldorf fliegen. Das Reiseunternehmen beförderte sie dagegen neun Stunden früher in einer anderen Maschine - es handele sich um eine »Verfrühung«, so die Argumentation. Eine Entschädigung sei in einem solchen Fall nicht rechtens. Das Gericht sah das anders.
In dem Fall seien alle Voraussetzungen einer Annullierung gegeben. Der ursprüngliche Flug sei aufgegeben worden, stattdessen wurde die Klägerin mit einer anderen fest eingeplanten Maschine befördert. Maßgeblich ist, dass der stattfindende Flug ein anderer als der ausgefallene Flug gewesen ist. Außerdem war die Frau erst weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Planänderung informiert worden.

(28.05.15, dpa/tmn)

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