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Reiserecht Wer bei falschen Flugangabenentschädigen muss

Eigentlich sollte eine Frau von der Insel Zakynthos über Düsseldorf zurück nach Hamburg fliegen. Doch unter der angebenen Flugnummer gab es eine solche Verbindung nicht. Deshalb buchte sie einen neuen Flug. Wer muss ihr den erstatten - der Veranstalter oder die Airline?

Wenn ein Reiseveranstalter falsche Angaben zu einem Flug übermittelt und der Kunde diesen deshalb verpasst, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Es ist nicht die Aufgabe einer Airline, Flugbestätigungen zu kontrollieren, entschied das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 206 C 297/14).

In dem verhandelten Fall wollte ein Frau von der Insel Zakynthos über Düsseldorf zurück nach Hamburg fliegen. Doch der Veranstalter buchte die Klägerin auf einen Flug um, der über München nach Hamburg ging - ohne der Frau den geänderten Zwischenstopp mitzuteilen. Diese kam zum Flughafen und stellte fest, dass ihr Flug über Düsseldorf nicht existierte. Unter der Flugnummer in ihren Unterlagen war nur der Flug über München angeschlagen. Davon verwirrt buchte sie auf eigene Kosten einen anderen Flug. Von der Airline verlangte sie eine Entschädigung nach EU-Recht und eine Erstattung der Kosten für den nicht genutzten Flug. Doch das Gericht wies die Klage ab.

Offenbar hatte der Veranstalter den geänderten Flughafen - also München statt Düsseldorf - bei der Umbuchung nicht übertragen. So ging die Frau davon aus, dass es den Flug über Düsseldorf gab. Die Airline kann für dieses Missverständnis nicht verantwortlich gemacht werden. Denn sie habe keinen Flug annulliert und der Frau auch nicht die Beförderung verweigert, so das Gericht. Die Klägerin bekam von der Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

(22.10.15, dpa/tmn)

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