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Reiserecht Airline muss im Zweifel Drittmaschine chartern

Festgesetzt am Flughafen - ärgerlich und für keinen schön. Die gute Nachricht: Auch bei unvorhersehbaren Gründen, wie vereiste Tragflächen, muss eine Airline eine weitere Maschine chartern. Versucht sie das nicht, hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung.

Um eine Verspätung zu vermeiden, muss sich eine Airline im Zweifelsfall auch um eine gecharterte Drittmaschine bemühen. Denn erst wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Verzögerung zu vermeiden, ist sie von der Pflicht befreit, eine Entschädigung zu zahlen.

Der Fall: Das Flugzeug der Kläger war erst mit einem Tag Verspätung von Jamaika zurück nach Frankfurt am Main geflogen. Die Airline begründete dies damit, dass die Maschine zuvor in Deutschland enteist werden musste.

Das ist zwar ein außergewöhnlicher Umstand, für den die Airline nichts kann - folglich wäre sie eigentlich von der Entschädigung befreit gewesen. Die Fluggesellschaft konnte allerdings vor dem Landgericht Frankfurt am Main nicht begründen, warum es unmöglich war, eine Maschine für diesen Flug zu chartern.

Somit hat sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Das entschied das Landgericht (Az.: 2-24 A 13/14), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtete. Die Kläger erhielten somit die nach EU-Recht angemesse Ausgleichszahlung.

(29.08.15, dpa/tmn)

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