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Reiserecht Kreuzfahrt abgesagt = 50 ProzentEntschädigung

Mit einer Kreuzfahrt als Geschenk kann man jemanden eine ganz besondere Freude machen. Doch wird der Trip von der Reederei gestrichen, ist die Enttäuschung groß.

In einem solchen Fall kann Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zustehen.
Ein Mann bucht zum 50. Geburtstag seiner Frau mit einem Jahr Vorlauf eine Kreuzfahrt, die relativ frühzeitig vor Reisebeginn von der Reederei abgesagt werden muss: In diesem Fall ist eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises angemessen.
In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 295/14 [85]) ging es um eine Kreuzfahrt auf der »Norwegian Jade«, die der Kläger extra zum Geburtstag seiner Frau ausgewählt hatte. Er buchte ein Jahr im Voraus. Einige Monate vor der Reise musste die Reederei die Kreuzfahrt absagen, weil sie das Schiff weiter verchartert hatte. Sie bat eine Umbuchung auf ein anderes Schiff an, der Kläger lehnte aber ab. Er erhielt seine Anzahlung, die Flug-, Hotel- und Reiserücktrittskosten sowie 200 Euro Schadenersatz zurück. Doch das war ihm nicht genug.
Der Kläger forderte eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Das Gericht sprach ihm 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung zu, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. Unstrittig habe der Kläger genau die »Norwegian Jade« ausgewählt, weil er das Schiff schon von einer anderen Reise kannte. Gleichzeitig wurde die Kreuzfahrt relativ früh vor Reisebeginn abgesagt, der Mann konnte seinen Urlaub also durchaus noch anders gestalten. So landete das Gericht bei 50 Prozent.

(10.12.15, dpa/tmn)

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