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Reiserecht Notrutsche ausgelöst - Kein Geldbei Flugverspätung

Löst ein Passagier im Flugzeug die Notrutsche aus und verspätet sich dadurch der Abflug, haben die anderen Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Das Auslösen der Notrutsche durch einen Fluggast sei rechtlich gesehen ein außergewöhnlicher Umstand, den die Airline nicht kontrollieren könne, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 497/12 [36]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall konnte das Flugzeug nicht pünktlich abfliegen, weil ein Passagier während der Vorbereitungen des Startvorgangs die Notrutsche über der Tragfläche ausgelöst hatte. Der Flug musste deshalb abgebrochen werden. Dieser Vorfall sei eine Ausnahme im Flugbetrieb und für die Airline nicht zu verhindern, entschied das Gericht. Die Flugzeugbesatzung gebe den Passagieren zwar Anweisungen, könne diese aber nicht so überwachen, dass sämtliche Störungen des Flugbetriebs ausgeschlossen sind.

(05.02.13, dpa/tmn)

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