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Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.

Das gilt laut einem Urteil auch, wenn der Partner seinen Anspruch auf Schadensersatz erst später als einen Monat nach dem Urlaub schriftlich abtritt.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet (Aktenzeichen: Xa ZR 124/09). Nach Paragraf 651g Abs.I BGB müssen Reisende Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend machen.

In dem Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Donaukreuzfahrt gebucht, die der Veranstalter ausfallen ließ. Der Kunde verlangte daraufhin die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ein Vierteljahr später - die Klage war bereits eingereicht - trat die Ehefrau des Klägers ihren Anspruch auf Schadensersatz an den Partner ab. Das war nicht zu beanstanden, entschieden Amts- und Landgericht. Der BGH wies die Revision des beklagten Unternehmens zurück und schloss sich der Argumentation der beiden Gerichte an.

Es sei nicht erforderlich, dass die Ehefrau innerhalb der nach Paragraf 651g geltenden Monatsfrist ihren Mann für die Wahrnehmung ihrer Ansprüche bevollmächtigt. Dass die Ansprüche an sich rechtzeitig gestellt wurden, sei unstrittig. Keine Rolle spiele, ob der Ehemann zu dem Zeitpunkt, als er sich zum ersten Mal an das Reiseunternehmen wandte, von seiner Frau eine Vollmacht gehabt habe.

(24.01.11, dpa/tmn)

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