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REISE und PREISE

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Benno Schwinghammer/dpa

Reiserecht Veranstalter bucht Flug um – Airline haftet

Pauschalurlauber erleben es manchmal, dass der Rückflug nachträglich geändert wird. Doch haftet in einem solchen Fall der Veranstalter oder die Airline? Darüber hatte das Landgericht Frankfurt zu entscheiden.
Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier eine Entschädigung zahlen, auch wenn sein Reiseveranstalter den Urlauber auf einen anderen Flug umgebucht hat.
 
Das gilt auch, wenn der Veranstalter dem Reisenden den Flug bestätigt hat, dann aber die Flugdaten ändert. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 29/16). Eine Umbuchung auf einen anderen Flug gilt als Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Airline eine Ausgleichszahlung leisten.
 
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Hurghada in Ägypten nach Frankfurt zurückfliegen. Doch der Veranstalter, an den die Maschine voll verchartert war, buchte die Urlauberin »aufgrund saisonaler Gründe« auf einen anderen Rückflug um. Der ursprüngliche Flug hob indes trotzdem ab - nur ohne die Klägerin. Die Frau verlangte wegen der Beförderungsverweigerung eine Entschädigung von der Airline. Doch die Fluggesellschaft sah sich nicht in der Haftung: Die Klägerin möge doch beim Veranstalter Anspruche auf Gewährleistung stellen.
 
Das Landgericht entschied aber zugunsten der Urlauberin. Entscheidend sei, dass eine bestätigte Buchung vorlag. Keine Rolle spiele hingegen, wer die Beförderungsverweigerung aussprach - die Airline oder der Veranstalter. Die Fluggesellschaft müsse haften, auch wenn sie auf die Entscheidung des Veranstalters zur Umbuchung womöglich gar keinen Einfluss nehmen konnte.
 
(21.02.2017, dpa/tmn)


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