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Reiserecht Veranstalter müssen keinegenauen Flugzeiten angeben

Die Formulierung »Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt« in einer Reisebestätigung ist rechtens. Das befand der Bundesgerichtshof. Verbraucherschützer erleiden damit eine Schlappe.

Reiseveranstalter müssen in einer Reisebestätigung nicht die genaue Uhrzeit von Hin- und Rückflug angeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (16. September) in Karlsruhe. Er wies damit eine Klage von Verbraucherschützern zurück (Az: X ZR 1/14).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Verbraucherverbände wollte erreichen, dass ein Reiseveranstalter den Abschluss eines Vertrages nicht ohne genaue Uhrzeiten der Flüge bestätigen darf.
In den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer gescheitert; auch die BGH-Richter folgten dem nicht. Die Angabe »Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt« sei nicht zu beanstanden, urteilten sie. Wenn beim Abschluss des Vertrags lediglich das Datum vereinbart worden sei, müsse auch die Bestätigung keine genaueren Angaben enthalten.

(17.09.14, dpa/tmn)

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