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Reiserecht Veranstalter muss Gehbehinderte nicht besonders betreuen

Ob man für eine Kreuzfahrt körperlich fit genug ist, hat der Reisende selbst zu entscheiden.

Deswegen hat man auch nicht automatisch Anrecht auf ein höheres Maß an Betreuung, hat jetzt ein Gericht entschieden.
Ein Reiseveranstalter muss keine besondere Betreuung für einen gehbehinderten Kunden organisieren. Es sei denn, genau das wurde im Reisevertrag versprochen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Urlauber bei der Buchung darauf hingewiesen hat, gehbehindert zu sein, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 10 U 146/11). Es sei Sache des Kunden zu entscheiden, ob eine Reise für ihn geeignet sei oder nicht, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall hatte ein damals 75-Jähriger, der sich wegen einer schweren Gehbehinderung nur mit Krücken, einem Rollator oder im Rollstuhl bewegen kann, eine 15-tägige Kreuzfahrt ab Barcelona gebucht. Im Hafengebäude der Stadt war der Aufzug defekt, so dass er die Rolltreppe benutzte, um zum Schiff zu gelangen. Dabei kam er zu Fall und verklagte anschließend den Veranstalter wegen Verletzung seiner Fürsorge- und Obhutspflichten. Er argumentierte, der Veranstalter hätte dafür Sorge tragen müssen, dass er sicher vom Flugzeug zum Schiff komme. Das sah das Landgericht anders - und das Oberlandesgericht auch.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf persönliche Betreuung gehabt, auch nicht durch den Hinweis auf seine Gehbehinderung bei der Buchung. Für die Folgen des Unfalls auf der Rolltreppe müsse der Veranstalter nicht haften.

(19.06.12, dpa/tmn)

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