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Resturlaub sichern Was wird aus dem Urlaub 2017?

Auf dem Urlaubskonto stehen noch zwölf Resttage und fürs nächste Jahr gibt es volle 40 freie Tage.

Doch ganz so einfach ist es nicht. Gegen die XXL-Sommerferien sprechen gleich mehrere Punkte. Da ist zum einen das Bundesurlaubsgesetz. Darin fordert der Gesetzgeber, dass Erholungsurlaub in dem Jahr genommen wird, in dem der Anspruch entsteht. Eigentlich logisch, denn die Arbeitnehmer sollen fit für ihren Job bleiben und nicht fürs Folgejahr schuften. Dieses Interesse hat auch der Arbeitgeber. Gerade kleinere Firmen fürchten außerdem, dass sie Rückstellungen für nicht genommene Urlaubstage bilden müssen. Das bedeutet: Sie müssen das Geld zurücklegen, das es kosten würde, den Anspruch finanziell auszugleichen.
Grundsätzlich ist somit am 31. Dezember Schluss mit Resturlaub 2017. Aber es gibt ein paar Ausnahmen. Wenn zum Beispiel im geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass Urlaub ins Folgejahr übertragen werden darf, dann ist das möglich – allerdings nur bis zum 31. März. Außerdem können betriebliche Gründe dagegen sprechen, dass der Anspruch auf sämtliche freie Tage eingelöst wird, etwa, wenn ein unerwarteter Großauftrag abgearbeitet werden muss oder eine Krankheitswelle durch die Firma schwappt.
Auch persönliche Gründe können verhindern, dass das Urlaubskonto zum Jahresende auf null steht – zum Beispiel bei Krankheit oder Mutterschutz. Seit einiger Zeit zeigen sich Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten aber auch recht großzügig gegenüber Arbeitnehmern, wenn zum Beispiel der Partner erst im Januar Zeit für einen Urlaub hat. Aber: Sinnvoller ist es, sich gütlich mit dem Chef zu einigen.
Ach ja: Einigen kann man sich auch darüber, die Urlaubstage mit in den April oder noch später ins nächste Jahr zu ziehen. Allerdings verstößt das gegen das erwähnte Bundesurlaubsgesetz – und zieht womöglich Ärger nach sich.
Bleiben zwei legale Wege, sich die freien Tage zu sichern: Zum 1. Juli 2017 neu eingestellte Arbeitnehmer können ihren Urlaub in der Regel aufgrund der Probezeit nicht rechtzeitig verbrauchen und dürfen das deshalb ausnahmsweise bis zum Jahresende 2018 tun. Und wer 2017 und im ersten Quartal 2018 krank und deshalb arbeitsunfähig war oder wird, der kann seinen Jahresurlaub 2017 bis zu volle 15 Monate nach vorn übertragen – aber das ist natürlich niemandem zu wünschen.

(22.12.2017, srt)

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