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Veranstalter-Storno Geld zurück

Eine Familie erhielt statt ihrer Reiseunterlagen drei Tage vor dem Abflugtermin nach Ägypten einen Brief, in dem der Veranstalter die Reise stornierte.

Die verhinderten Urlauber verlangten daraufhin die Reisekosten zurück und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, da sie die freie Zeit auf Balkonien verbringen mussten. Der Kunde bekam Recht, obwohl der Veranstalter behauptete, das Storno sei ein »freiwilliges Angebot« gewesen. Angaben über die Durchführung der Ägyptenreise konnte er aber nicht machen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 667/01).

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