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Frankfurter Tabelle Keine gleichen Schadensersatzansprüche

Die Frankfurter Tabelle ist nicht immer massgeblich für die Höhe von Schadensersatzansprüchen.

Wer im Reisebüro eine Reise bucht, bei der die Auswahl des Hotels dem Veranstalter überlassen bleibt, hat bei einem vorliegenden Reisemangel nicht die gleichen Schadensersatzansprüche nach der sogenannten »Frankfurter Tabelle« wie beim Kauf eines regulären Katalogangebotes. Bei diesen Sonderangeboten könnten an die Unterkunft nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden bei Angeboten, bei denen das Hotel von vornherein feststeht und im Katalog beschrieben ist. (LG Hamburg, AZ: 302 S 109/95).

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