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Absolute Vertragsänderung Vorverlegte Abreise

Eine Familie hatte einen Türkei-Urlaub gebucht.

Drei Tage vor 5544 Abfahrt teilte der Veranstalter mit, dass es statt am Montag schon am Sonntag losginge. Da der verfrühte Reiseantritt für das Ehepaar aus geschäftlichen Gründen unmöglich war, stornierte es die Reise und verlangte den Reisepreis in Höhe von EURO 1.136 zurück. Die Richter gaben ihm recht, da es sich bei der Vorverlegung um eine »absolute Vertragsänderung« handele (Amtsgericht München, AZ: 272 C 6400/03).

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