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Am Geldautomaten Besserer Schutz bei Kreditkartenmissbrauch

Hebt ein Dritter am Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld ab, spreche dies zwar dafür, dass dies nur dadurch möglich wurde, weil Karte und Geheimzahl zusammen verwahrt wurden.

Dann müsste allerdings die Originalkarte und nicht etwa eine anderweitig entstandene Kopie benutzt worden sein, was die Bank zu beweisen hätte, wenn sie nicht für den Schaden aufkommen will. Bundesgerichtshof, 29.11.2011

(3-2012)

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