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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen. 

Am Frankfurter Flughafen wird wieder gestreikt. Der Arbeitskampf soll zunächst bis Donnerstag (1. März) 5.00 Uhr andauern. Von den Folgen betroffen sind in erster Linie Passagiere von Inlandsflügen und innereuropäischen Verbindungen. Sie müssen sich auf Verspätungen und Flugausfälle einstellen. Welche Rechte Fluggäste haben, erklärt hier der Reiserechtler Paul Degott:

Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. Degott rät, sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Unternehmen zu informieren.

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel übernehmen.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott.

Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?

Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten bis der Flugbetrieb am betroffenen Flughafen wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Hab ich Anspruch auf Schadenersatz?

Diese Frage ist strittig. Laut Degott ist es zweifelhaft, ob es sich bei dem Streik um höhere Gewalt handelt. Denn dieser sei angekündigt gewesen und komme nicht überraschend. Anders als bei Fluglotsen seien die Vorfeld-Mitarbeiter beim Flughafenbetreiber angestellt. Dieser müsse im Auftrag der einzelnen Fluggesellschaften für einen reibungslosen Betrieb sorgen. Dementsprechend bestehe unter Umständen für Passagiere die Möglichkeit, von den Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften Schadenersatz zu erhalten.

Welche Rechte haben Reisende, deren Urlaub sich verkürzt?

Entgehen dem Reisenden durch den Streik Urlaubstage, muss der Veranstalter den Anteil des Reisepreises für diese Tage zurückerstatten, erklärt Degott. Verkürzt sich der Urlaub massiv - kommt der Betreffende also bei einem einwöchigen Urlaub zum Beispiel erst drei Tage später an -, seien außerdem die Chancen auf Schadenersatz gut: Dann gibt es nicht nur das Geld für die Tage zurück, an denen der Urlaub ausgefallen ist, sondern auch eine Entschädigung dafür, dass der Urlaub insgesamt beeinträchtigt war. 

(27.2.12, dpa)
 
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