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Buffet mit lauter Köstlichkeiten und Spezialitäten: Darauf haben All-inclusive-Gäste nur Anspruch, wenn der Veranstalter explizit damit geworben hat

Buffet mit lauter Köstlichkeiten und Spezialitäten: Darauf haben All-inclusive-Gäste nur Anspruch, wenn der Veranstalter explizit damit geworben hat

Foto: Barbara Walton

All-inclusive-Angebote Was Urlauber erwarten dürfen

Drinks, Snacks, ein üppiges Buffet - und von allem so viel man will! So mancher Urlauber glaubt, eine All-inclusive-Reise biete kulinarisch alles, was das Herz begehrt - und wird enttäuscht.

Im All-inclusive-Urlaub müssen Gäste satt werden, aber nicht jeden kulinarischen Wunsch erfüllt bekommen. Was ein Hotel All-inclusive-Gästen zu bieten hat, ist nicht genau festgelegt. Anders als bei Voll- oder Halbpension handelt sich bei All-inclusive-Angeboten nicht um einen genormten Verpflegungsstandard, an den bestimmte Leistungen geknüpft sind, erklärt der Reiserechtler Holger Hopperdietzel, Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht.

 
Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zeigt, dass die Richter keine hohen Forderungen an ein All-inclusive-Paket knüpfen: »Die Faustregel ist: Wenn ich keine Lebensmittel hinzukaufen muss, ist es bereits All-inclusive«, sagt Hopperdietzel. Drei Hauptmahlzeiten und eine kleine Auswahl an alkoholfreien Getränken und alkoholischen Drinks aus dem regionalen Handel - viel mehr dürfen Reisende nicht erwarten. Bekommen sie auf einer Nilkreuzfahrt etwa ägyptisches statt deutsches Bier serviert, gibt es also keinen Grund zur Klage.

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Auf Marken-Cola, international vertriebene Spirituosen oder Speisen à la carte haben sie nur einen Anspruch, wenn der Reiseveranstalter ein entsprechendes Angebot in seinem Katalog beworben hat. »In erster Linie sind All-inclusive- und auch die neuen, sogenannten Ultra-All-inclusive-Angebote Marketing-Gags«, erklärt Hopperdietzel. »Einklagbar ist aber immer nur die Leistung, die im Reisevertrag vereinbart ist.«
 
(10.05.2014, dpa)
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