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Schnelle Reaktion auf das BGH-Urteil: Tui senkt bei speziellen Reisen die Höhe der Anzahlung auf 25 Prozent

Schnelle Reaktion auf das BGH-Urteil: Tui senkt bei speziellen Reisen die Höhe der Anzahlung auf 25 Prozent

Foto: Jochen Lübke

Nach dem BGH-Urteil TUI senkt Anzahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Reiseveranstalter dürfen nur noch dann mehr als 20 Prozent Anzahlung verlangen, wenn sie dafür gute Gründe haben. Mit Tui reagiert nun der erste Veranstalter auf das Urteil.

Tui senkt die Höhe der Anzahlung bei Buchungen von besonderen Top-Produkten, Sparreisen und preisreduzierten Specials auf 25 Prozent. Bisher mussten Urlauber für diese Produkte bis zu 40 Prozent anzahlen. Laut einem neuen BGH-Urteil dürfen Reiseveranstalter aber nur noch dann mehr als 20 Prozent Anzahlung verlangen, wenn sie dafür gute Gründe haben. Eine maximale Anzahlungshöhe wurde jedoch nicht festgelegt.

 
Tui weist darauf hin, dass die reguläre Anzahlungshöhe für 90 Prozent der Reisen ohnehin nur bei 25 Prozent liege. Deshalb werde sich beim Großteil der Reisen für den Kunden nichts ändern. Das Geschäft mit Pauschalreisen beruhe in hohem Maße auf Vorauszahlungen. Wie und ob Tui weiter auf das BGH-Urteil reagiert, ist derzeit noch offen.
 
Mit einer schriftlichen Urteilsbegründung ist Anfang des kommenden Jahres zu rechnen. Die DER Touristik in Köln teilte mit: «Sobald uns diese vorliegt, werden wir darüber entscheiden, ob unsere Konditionen angepasst werden. Bis dahin bleibt für unsere Kunden alles beim Alten.» Ähnlich ist die Situation bei Thomas Cook. Dort wartet man auch auf das genaue Urteil. Erst dann sei man in der Lage zu bewerten, welche Inhalte der Reise- und Zahlungsbedingungen das Gericht bemängele und inwiefern Anpassungsbedarf bestehe.
 
Bei Vorauszahlung Sicherungsschein fordern
 
Urlauber sollten sich immer den Sicherungsschein des Veranstalters zeigen lassen, bevor sie eine Anzahlung für eine Reise leisten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Potsdam hin. Aus dem Schein geht hervor, welche Versicherung im Fall einer Insolvenz des Veranstalters den Reisepreis zurückzahlt und - bei einer bereits angetretenen Reise - die Organisation und die Kosten der Rückreise übernimmt.
 
(12.12.2014, dpa)
 



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